Mit der Grundsatzentscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes 2004 wurde eindeutig entschieden,
dass Heiler arbeiten dürfen und dass zum Ausüben des
geistigen Heilens keine Heilpraktikererlaubnis oder Approbation
nötig ist.
Heiler, die zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des
Patienten beispielsweise Handauflegen praktizieren, unterscheiden
sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst
sowie im Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern.
DAS HEILPRAKTIKERGESETZ
FINDET DESWEGEN KEINE ANWENDUNG.
Gleiches gilt
für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder
rituelle Praktiken. Der innere Grund liegt darin, dass vom Heiler
keine Diagnose gestellt wird.
DER HEILER
IST DAFÜR VERANTWORTLICH,
dass der Patient
ihn nicht für einen Arzt hält und geistiges Heilen nicht
mit ärztlicher Heilkunde verwechselt. Aus diesem Grund verlangt
das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.
Will ein Heiler
Diagnostik in seine Arbeit mit Patienten einbeziehen, ist hierfür
nach in Deutschland geltendem Recht in jedem Falle eine Heilpraktikererlaubnis
oder eine ärztliche Approbation notwendig. Das selbe gilt,
wenn Heiler Therapien in ihre Arbeit einbeziehen wollen, die nicht
zum geistigen Heilen zählen, wie naturheilkundliche Behandlungen
oder ähnliches.
Nach geltendem
Recht erlaubt ist, die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die
Diagnose vom Arzt oder Heilpraktiker oder vom Klienten stammt.
Der Arzt/Heilpraktiker darf also Patienten zum Heiler schicken.
Der Heiler muss nicht in der Arztpraxis tätig werden. Er
kann zu Hause oder in der eigenen Praxis arbeiten. Für den
Arzt/Heilpraktiker ist das kein Problem, da er keine medizinische,
sondern seelsorgerische Verantwortung überträgt.
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